Betreuungsrecht

Am 01.01.1992 trat das Betreuungsgesetz in Kraft. Die "rechtliche Betreuung" (§§ 1896 bis 1908 k BGB) trat an die Stelle der Entmündigung und der Gebrechlichkeitspflegschaft. Ziel der Reform war es, die als diskriminierend empfundenen Regelungen aus der Entstehungszeit des BGB durch Bestimmungen mit hohem sozialpolitischen Anspruch zu ersetzen. So wurden der Schutz des Persönlichkeitsrechts verbessert und die Verfahrensgarantien durch die Notwendigkeit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen erheblich erweitert. Größtmögliche Selbstbestimmung und die Pflicht zur persönlichen Betreuung wurden in den Mittelpunkt der Betreuungsarbeit gestellt.

Die Verfahrenseinleitung erfolgt - in der Regel aufgrund einer Anregung Dritter - von Amts wegen oder auf Antrag des Betreuten. Örtlich zuständig ist das Gericht, an dem der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Verfahren wird in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit der Betreuung eingeholt. Sodann wird vom Amtsgericht entschieden, für welche Bereiche eine Betreuung angeordnet wird. In Betracht kommen dabei folgende Regelungsbereiche:

  • vermögensrechtliche Angelegenheiten
  • persönliche Angelegenheiten (Aufenthalt, Gesundheit, etc.)
  • Unterbringung

Da der Betreute grundsätzlich geschäftsfähig bleibt, kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts an die Frage geknüpft, ob der Betreuer diesem Geschäft zustimmt oder nicht. Ein Einwilligungsvorbehalt kommt nur bei einer hohen Betreuungsbedürftigkeit in Betracht. Zur Überwachung kann zusätzlich zum Betreuer ein Ergänzungs- oder Überwachungsbetreuer eingesetzt werden.

Wir haben Erfahrung in der Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften, führen diese allerdings nicht mehr selbst. Wir vertreten und beraten Angehörige, wenn es um die Anordnung einer Betreuung oder die Aufhebung einer Betreuung oder um Fragen der Führung der Betreuung geht. Wir sind dabei ausschließlich gegen Honorarvereinbarungen tätig, wobei wir für unsere Leistungen einen Stundensatzes von 150,00 € pro Stunde zuzüglich der Mehrwertsteuer zugrundelegen.