Ohne Ehevertrag sind Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Zugewinngemeinschaft bedeutet weitgehende Gütertrennung während der Ehe (jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer seines Vermögens) mit einem Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns nach Ende der Ehe. Die Ehegatten schulden einander Unterhalt; im Fall der Scheidung müssen Altersversorgungsansprüche untereinander ausgeglichen werden. Will man von diesen gesetzlichen Regelungen abweichen, ist der Abschluss eines Ehevertrags erforderlich.
Die Motive für den Abschluss von Eheverträgen sind vielfältig:
Diese Aufzählung ist nicht vollständig, häufig werden Eheverträge auch abgeschlossen, wenn eine zweite Ehe eingegangen werden soll, hier soll keine Wiederholung der als ungerecht empfundenen finanziellen Belastungen aus der ersten geschiedenen Ehe eintreten. Ein weiteres Motiv ist bei einer Ehe mit erheblichen Unterschieden der beruflichen Stellung und Vermögensverhältnisse die Sorge des "reichen" Ehegatten, insbesondere bei einer kurzen Ehedauer unangemessen hohe Leistungen an den "armen" Ehegatten erbringen zu müssen.
Häufig werden Eheverträge auch nach dem Scheitern der Ehe und der endgültigen Trennung der Eheleute abgeschlossen, um eine teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und die Punkte übereinstimmend zu regeln, die in einem Ehevertrag geregelt werden können. Dazu gehören insbesondere Unterhaltsansprüche, Auseinandersetzung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens oder auch die Vereinbarung erbrechtlicher Regelungen, wonach beispielsweise bestimmte Vermögensgegenstände, die in der Ehe erwirtschaftet wurden, den gemeinsamen Kindern nach dem Tod eines Ehegatten zufallen sollen.
Es besteht eine Vielzahl von Vereinbarungsmöglichkeiten im Ehevertrag.
Vereinbart werden kann:
Gütertrennung oder Gütergemeinschaft
Dagegen können folgende Punkte nicht vereinbart werden:
Wir beraten Sie und Ihren Ehegatten, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall konkret bestehen und sinnvoll sind. Wir bereiten den Ehevertrag gemeinsam mit dem Notar vor und begleiten Sie zum Notartermin. Besonders im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des BVufG und des BGH seit 2001 sollten ältere Eheverträge auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, da die Gefahr besteht, dass der ganze Ehevertrag oder Teile von ihm im Ernstfall dann unwirksam sind.