Jede 3. Ehe wird geschieden. Im Scheidungsverfahren besteht vor den Gerichten Anwaltszwang, d. h., jeder Ehegatte muss sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn sich die Eheleute einig sind, sich scheiden zu lassen, keine Anträge zur evtl. Sorge oder zur Regelung des Umgangs mit dem Kind gestellt werden soll, genügt es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehepartner muss lediglich der Scheidung zustimmen. Anträge zu Gericht kann er aber nicht stellen.
In Härtefällen (z. B. Straftaten gegen den Ehegatten, ehewidrige Beziehungen eines Ehegatten o. C.) kann eine Scheidung sofort beantragt werden. Ansonsten kommt eine Scheidung erst nach 1-jähriger Trennung der Eheleute in Betracht. Es kommt nicht auf die Frage an, ob einer der Ehegatten am Scheitern der Ehe schuld ist oder nicht (sog. Zerrüttungsprinzip).
Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Hierzu existieren Richtlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, die ständig der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden. Wegen ihres Umfangs können sie hier nicht dargestellt werden, die Errechnung der Unterhaltsansprüche erfordert eine sorgfältige Aufnahme der Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das erzielte Einkommen.
Der Unterhaltsanspruch von Kindern richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten sowie das Alter des Kindes.
Düsseldorfer Tabelle: www.famrz.de
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Durch Abschläge soll der Mindestbedarf nach der untersten Einkommensgruppe nicht unterschritten werd
Bei 2.000,00 € Nettoeinkommen und einer Unterhaltsverpflichtung für eine Frau und zwei Kinder (5 und 12 Jahre alt, die Mutter erhält 154,00 € Kindergeld pro Kind) muss der Vater Unterhalt in Höhe von 128 % des Regelbetrages leisten (siehe Düsseldorfer Tabelle, Gruppe 4):
Nun darf er nicht mehr wie bisher 77,00 € pro Kind als Kindergeldanteil abziehen! Er muss zuerst vergleichen, wie weit er durch seine Zahlung Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (s. Düsseldorfer Tabelle) für seine Kinder sicher:
Diese Beträge (249,00 € und 307,00 €) müssen auf jeden Fall gezahlt werden. Das bedeutet, dass das Kindergeld jetzt nur noch teilweise von der Unterhaltspflicht dieses Vaters abgezogen wird:
Zahlbeträge:
Tabelle Unterhalt - anzurechnendes Kindergeld = Zahlungsbetrag
Kindergeldverrechnungstabelle: www.famrz.de
Zusammen mit der Scheidung wird auch über den Versorgungsausgleich entschieden, dies bedeutet, dass ein Teil der Rentenanwartschaften Übertragen wird.
Das Sorgerecht für Kinder orientiert sich am Kindeswohl und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Leben die Ehegatten in gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss der Zugewinn ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte bei der Eheschließung hatte, Endvermögen ist das Vermögen im Zeitpunkt der Scheidung. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn. Kommen die Eheleute hier zu keiner gütlichen Einigung, ist die Durchführung eines Gerichtsverfahrens notwendig.
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die elterliche Sorge auch nach der Trennung und Scheidung von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden soll. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es hierzu nicht. Der Elternteil, bei dem sich das Kind dann für gewöhnlich oder mit Einwilligung des anderen Elternteils aufhält, hat dann die Befugnis, die Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu treffen. Nur bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, wie z.B. Einschulung, Krankenhausaufenthalte, usw. ist das Einvernehmen beider Ehegatten erforderlich. Möchte ein Elternteil das Sorgerecht auf sich Übertragen lassen, so ist ein Antrag bei Gericht zu stellen.
Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht übernimmt. In der Regel wird nur Kostenschutz für eine anwaltliche Erstberatung gewährt. Für Ehepaare, die im wesentlichen in allen Punkten die im Zusammenhang mit der Scheidung zu regeln sind, einig sind, ist es somit aus Kostengründen interessant, nur einen Anwalt mit der Scheidung zu beanspruchen.