Arzthaftungsrecht

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen zu Haftungsprozessen, sei es, weil eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt, sei es, weil die Behandlungsmethode fehlerhaft war.

Rechtlich besteht mit dem Arzt ein sog. Behandlungsvertrag, auch wenn ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Arzt, die Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu diagnostizieren und zu behandeln. Der Arzt schuldet jedoch nicht den Heilungserfolg. Wenn die (richtige) Behandlung nicht wirksam ist, so haftet der Arzt nicht. Wenn der Arzt jedoch die falsche Diagnose stellt oder eine falsche Behandlung durchführt, so schuldet er Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Bei Operationen muss der Arzt vor der Operation über alle Risiken aufklären, die der vorgesehene Eingriff mit sich bringt. Dabei reicht es nicht aus, wenn diese Belehrung erst im OP-Saal erfolgt, denn Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass ein Patient sich aus freien Stücken für eine Operation entscheiden muss. Wenn die Aufklärung unvollständig erfolgt, so ist der operative Eingriff in jedem Fall rechtswidrig. Der Patient kann vom Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Wir vertreten Ärzte und Patienten in Haftungsprozessen und regulieren Schäden außergerichtlich mit den Haftpflichtversicherungen.