Versicherungsrecht

Durch den Versicherungsvertrag übernimmt der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines möglicherweise eintretenden Personen- oder Sachschadens (versichertes Risiko). Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers besteht in der Zahlung der Versicherungsprämie.

Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer dazu verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen, insbesondere den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Er trägt hierbei die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Die Fälligkeit des Anspruchs gegen den Versicherer tritt erst nach Ablauf der zum Versicherungsfall erforderlichen Erhebungen ein. Nach Ablauf von 1 Monat seit Anzeige des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer jedoch entsprechende Abschlagszahlungen, ggf. Verzugszinsen, und im Fall der Klage ggf. auch die Prozesskosten verlangen.

Wichtige Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages sind neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Sonderregelungen im Versicherungsvertragsgesetz, VVG, und die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, AVB.

Wir vertreten Versicherer und Versicherungsnehmer in Haftungsprozessen und im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung.