Privates Baurecht - Architektenrecht

1. Allgemeines

Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer. Bauherr kann dabei auch die öffentliche Hand sein. Das private Baurecht regelt auch die Rechtsbeziehungen zwischen einem Hauptunternehmer und einem Subunternehmer.

2. VOB

Die anzuwendenden Gesetzesnormen sind im BGB geregelt. Die öffentliche Hand hat für die von ihr zu vergebenden Bauarbeiten allgemeine Vertragsbedingungen aufgestellt. Diese werden als VOB/B bezeichnet. Die VOB/B wird darüber hinaus auch häufig zum Vertragsbestandteil gemacht, wenn Bauverträge zwischen größeren privaten Bauherrn und Bauunternehmen geschlossen werden sowie zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer.

Da es sich bei der VOB/B um allgemeine Vertragsbedingungen handelt, können diese von den Gerichten auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Regelungen der VOB/B insgesamt angemessen und ausgewogen sind, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart worden ist. Werden die Regelungen der VOB/B allerdings nur an einer einzigen Stelle abgeändert, so ist nach der neuesten Rechtsprechung des BGH nicht mehr davon auszugehen, dass die VOB/B auf jeden Fall ausgewogen ist. Dies bedeutet, dass jede einzelne Klausel der VOB/B auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Dies führt häufig dazu, dass eine Klausel unwirksam ist, weil sie von den gesetzlichen Regelungen im BGB zum Nachteil des Vertragspartners, der nicht Verwender der VOB/B ist, abweicht.

3. Vergütungsanspruch

Streitigkeiten im privaten Baurecht entstehenhäufig, wenn der Auftragnehmer zusätzliche Vergütungsansprüche über Nachtragsangebote durchsetzen will oder wenn es zu Baumängeln kommt. Da der Bauunternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist, werden vom Auftraggeber häufig auch nur Mängel vorgeschoben oder behauptet, um einer Vergütungspflicht vorübergehend oder ganz zu entgehen. In diesen Fällen ist es wichtig, den Vergütungsanspruch zu sichern. Ein wichtiges Mittel hierzu ist die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB.

4. Architektenrecht

Zum privaten Baurecht gehört auch das Haftungsrecht der Architekten. Die Architekten haften entweder aus Planungsverschulden oder aus Überwachungsverschulden. Häufig haften sie neben dem Bauunternehmer oder Handwerker. Da der Architekt in aller Regel durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist kann es entscheidend sein, dass neben der Haftung des - häufig insolventen Bauunternehmers - die Haftung des Architekten tritt.

5. Vergaberecht

Zunehmende Bedeutung gewinnt das Vergaberecht. Das Vergaberecht für Bauleistungen durch die öffentliche Hand ist in der VOB/A geregelt. Bei Verstößen gegen die Regelungen in der VOB/A kommen Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber in Betracht. Wenn der Schwellenwert von 5 Mio. € überschritten wird, gibt es auch einen Primärrechtschutz nach den §§ 97 ff. GWB vor der Vergabekammer.

Wir vertreten Bauherren, Bauunternehmen/Handwerker und Architekten schwerpunktmäßig in folgenden Angelegenheiten:

  • Erstellen und Prüfen von Bauverträgen
  • Beratung in Vergabeverfahren bei öffentlichen Ausschreibungen
  • Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen gegen Auftragnehmer und Architekten
  • Beweissicherung durch selbständige Beweisverfahren
  • Durchsetzung der Vergütungsansprüche