Von dem Oberbegriff gewerblicher Rechtsschutz werden folgende Rechtsgebiete umfasst:
Am 4. Juli 2004 ist das neue UWG in Kraft getreten. Es ersetzt das schon am 7. Juni 1909 in Kraft getretene alte UWG. § 3 UWG enthält jetzt die maßgebliche Generalklausel. Danach sind "unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen" unzulässig.
In § 4 UWG sind Beispielsfälle für unlauteres Verhalten aufgeführt. Der Gesetzgeber hat dabei die bislang von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze übernommen.
Neu an dem Gesetz ist, dass jetzt ausdrücklich geregelt ist, dass das Gesetz auch dem Schutz der Verbraucher dient.
Vergleichende Werbung ist innerhalb bestimmter Grenzen zulässig.
Das Rabattgesetz und die ZugabeVO, die den freien Wettbewerb bislang beträchtlich eingeschränkt haben, sind vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 25. Juli 2001 ersatzlos gestrichen worden.
Ansprüche aus dem UWG werden in aller Regel durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beim zuständigen Landgericht durchgesetzt. Wettbewerbsprozesse können für die Parteien sehr teuer werden, da in der Regel ein hoher Streitwert festgesetzt wird. Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Verletzten. Dabei orientieren sich die Gerichte an dem Umsatz, den der Verletzte im Bereich der Verletzungshandlung macht. Häufig geht es bei Wettbewerbsprozessen nur noch um die Frage wer letztendlich die Kosten zu tragen hat. Immer wieder kommt es vor, dass Wettbewerbsverstöße bewusst vorgenommen werden. Es wird ausgerechnet, welchen Vorteil der Wettbewerbsverstoß gegenüber den Wettbewerbern bringt, bis der Verstoß durch einstweilige Verfügung verboten wird. Die Kosten, die durch das Verfahren auf den Verletzer zukommen, werden ermittelt. Wenn die Vorteile dann größer sind, wird der Wettbewerbsverstoß bewusst in Kauf genommen.
Im Presserecht geht es um den Schutz des Persönlichkeitsrechtes. Mittel zum Schutz bei Verletzungen sind die Gegendarstellung, die nachträgliche Ergänzung, die Klage auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatzfeststellung und Zahlung von immateriellen Schmerzensgeldansprüchen.