Das Öffentliche Baurecht untergliedert sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Das Bauplanungsrecht regelt die allgemeine Bauleitplanung, welche Aufgabe der Gemeinden ist. Die wichtigsten bauplanungsrechtlichen Instrumente der Gemeinden sind der Flächennutzungsplan, der Bebauungsplan, die Veränderungssperre, die Teilungsgenehmigung und die Enteignung. Bereits bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Bauordnungsrecht werden die Anforderungen geregelt, die ein konkretes Bauvorhaben hinsichtlich Sicherheit und baulicher Ausgestaltung erfüllen muss. Grundsätzlich bedürfen Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung, ebenso die Nutzungsänderung von Gebäuden und Räumen. Vorhaben kleineren Ausmaßes sind entweder nur anzeigepflichtig oder genehmigungs- und anzeigefrei. Eine Baugenehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Wird eine Baugenehmigung zu Unrecht nicht erteilt, kann hiergegen im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage vorgegangen werden. Diese Rechtsmittel stehen auch Nachbarn zu, soweit durch eine Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt werden.