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Bei der Ausschlagung des Erbes stellen sich viele Fragen. Oft ist dieser Schritt getrieben von der unbegründeten Angst Schulden zu erben. Doch auch eine unterlassene Ausschlagung kann eine Vielzahl von Problemen mit sich bringen.
Die Frist beginnt nach § 1944 BGB, wenn Sie Kenntnis haben vom (1.) Todesfall und (2.) dass Sie als Erbe berufen sind. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn Sie vom Nachlassgericht benachrichtigt werden, dass Sie Erbe sind.
Tipp: Die Frist beginnt also nicht schon ab dem Todesfall zu laufen.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten, müssen Sie sich mit Handlungen in Bezug auf den Nachlass zurückhalten. Denn wenn Sie Handlungen vornehmen, die sonst nur ein Erbe macht, kann dies bereits als Annahme des Erbes gelten. Sie können dann nicht mehr ausschlagen!
Nachdem Sie ausgeschlagen haben, haben Sie mit dem Nachlass nichts mehr zu tun. Als Angehöriger dürfen Sie sich trotzdem um die Bestattung kümmern. Auch die Mitteilung des Todesfalls an wichtige Stellen ist erlaubt. Viele andere Handlungen (z.B. Nachlassgegenstände verkaufen oder an sich nehmen) dürfen Sie nicht mehr.
Wenn Sie ausschlagen, dann erbt derjenige, der nach Ihnen zum Erben berufen ist. Der Erblasser kann in seinem Testament einen "Ersatzerben" bestimmen, der an Ihre Stelle tritt. In der gesetzlichen Erbfolge werden in der Regel Ihre Abkömmlinge, Eltern, oder Geschwister an Ihre Stelle treten.
Für minderjährige Kinder müssen beide Elternteile die Erbschaft ausschlagen. Nach § 1643 Abs. 3 BGB muss dies in speziellen Fällen gerichtlich genehmigt werden.
Das Erbe können Sie am zuständigen Amtsgericht ausschlagen, bei welchem das Nachlassverfahren läuft. Dies ist in der Regel dort, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Sie können das Erbe auch an dem Amtsgericht ausschlagen, an dem Sie wohnen. Achten Sie hier unbedingt darauf, die Ausschlagung rechtzeitig zu erklären, sodass die Erklärung noch an das zuständige Gericht weiterleiten kann.
Sie können das Erbe ab dem Todesfall ausschlagen. Sie können also auch sofort nach dem Tod ausschlagen, auch wenn Sie noch gar nicht wissen, ob Sie Erbe werden.
Wenn Sie eine unbekannte Erbschaft aus Angst vor Schulden ausschlagen, dann erhalten Sie die Erbschaft nicht wieder, auch wenn sich diese als werthaltig herausstellt.
Wenn sich der Nachlass als überschuldet herausstellt, dann können Sie die Annahme wegen Irrtums anfechten oder notfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren mit überschaubaren Kosten einleiten.
Aus diesem Grund wird häufig empfohlen, eine unbekannte Erbschaft tendenziell eher anzunehmen.
Tipp: Erforschen Sie die Lebensumstände des Verstorbenen. Eine Mietwohnung, Sozialhilfebezug und langjährige Krankheit deuten häufig auf einen überschaubaren Nachlass hin. Ein lukrativer Beruf und ein Eigenheim können für einen werthaltigen Nachlass sprechen.
Ja, auch Geschwister können wie jede andere Person das Erbe ausschlagen.
Durch eine Ausschlagung kann auch nach dem Erbfall noch in beschränktem Maße Einfluss auf die Nachlassverteilung genommen werden. Damit kann ggf. eine Verteilung erreicht werden, die Ersparnisse bei der Erbschaftssteuer ermöglicht.
Tipp: Sie können auch eine testamentarische Erbschaft ausschlagen, aber die gesetzliche Erbfolge annehmen.
Ja, wenn Sie die Ausschlagung zu Protokoll des Gerichts erklären. ACHTUNG: Ein einfacher Brief genügt nicht.
Nein, ein Erbe kann nicht online ausgeschlagen werden. ACHTUNG: Eine Mail o.ä. genügt nicht, sondern führt zum Fristablauf und damit der Annahme der Erbschaft.
Nein, ein Erbe kann nur als Ganzes angenommen oder ausgeschlagen werden. Entweder erben Sie also alles (auch enthaltene Schulden), oder gar nichts.
Ja, ein Erbe kann auch taktisch deshalb ausgeschlagen werden, damit die eigenen Kinder erben. Dies kann z.B. Erbschaftssteuer sparen. Besprechen Sie den Fall aber unbedingt mit einem Anwalt für Erbrecht, damit die Erbschaft durch die Ausschlagung nicht aus Versehen anderen Personen anfällt.
Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist häufig eine Entscheidung von großer Tragweite. Bevor Sie leichtfertig eine Erklärung abgeben sollten Sie den Fall unbedingt mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt besprechen. Jeder Erbfall ist anders und die Erfahrung des Anwalts kann Ihnen großen Ärger ersparen.
Kontaktieren sie die Steuerberater und Fachanwälte von Menz & Partner.