Belästigung durch Hand

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Was passiert nach einer Anzeige wegen sexueller Belästigung?


10.04.2024

Sexuelle Belästigung ist eine Straftat, die nicht nur das Opfer stark belastet, sondern auch ernste rechtliche Konsequenzen für den Täter haben kann. Wenn durch Anzeige der Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist der weitere Ablauf oft unklar. Hier ist ein Überblick darüber, was nach einer Strafanzeige wegen sexueller Belästigung passieren kann.

 

1. Einreichung der Strafanzeige: Die erste und wichtigste Handlung ist die Einreichung einer Strafanzeige bei der örtlichen Polizei. Wenn die Strafverfolgung keine Kenntnis über eine Straftat hat, kann sie nicht ermitteln. Sobald die Polizei von der möglichen Begehung einer Straftat Kenntnis erhält, muss sie ermitteln.

Wichtig: Hierbei ist es ratsam, so detailliert wie möglich alle relevanten Informationen und Beweise zur Verfügung zu stellen, um eine gründliche Untersuchung zu ermöglichen.

 

2. Ermittlungen: Nach Einreichung der Anzeige werden die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen durchführen. Dies wird in der Regel von der Polizei übernommen, welche die Anweisungen der Staatsanwaltschaft umsetzt. Die Ermittlungen umfasst im Falle der sexuellen Belästigung die Befragung der Geschädigten Person und etwaiger weiterer Zeugen, welche Angaben zur Sache machen können. Auch weitere Beweismittel wie Whatsapp Chats, Kameraaufnahmen usw. werden gesichert. Bei diesem Tatvorwurf gibt es als Beweismittel häufig nur die Aussage der geschädigten Person.

 

Wichtig: Dass die Aussage des Opfers gegen die Aussage des Beschuldigten steht, bedeutet noch keine Einstellung des Verfahrens oder Freispruch! Die Aussage des Opfers wird mit besonderer Vorsicht gewürdigt, da die Gefahr falscher Verdächtigung besteht. Allerdings kann eine Verurteilung auch auf nur eine Aussage des Opfers gestützt werden, wenn diese konsistent, stimmig, detailliert und somit glaubhaft ist.

 

3. Vernehmung des Beschuldigten: Im Rahmen der Ermittlungen wird auch der Beschuldigte zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen.

  • Der Beschuldigte hat das Recht keine Angaben zu machen und muss auch nicht zur Vernehmung erscheinen.
  • Aus Sicht des Beschuldigten sollten die Vorwürfe ernst genommen werden. Es ist ratsam, vorerst keine Angaben zur Sache zu machen und einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Dieser kann Akteneinsicht in die Strafakte beantragen und dann eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben.

Wichtig: Häufig machen Beschuldigte unbedacht Angaben, die für ihn oder sie unbeachtlich erscheinen, ihn/sie in Verbindung mit den weiteren Ermittlungsergebnissen aber unwiderruflich überführen. Alles was gesagt ist, steht in der Akte und kann nicht mehr zurück genommen werden. Erst zum Anwalt, dann zur Polizei!

 

4. Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens: Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen:

  1. Wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft z.B. aufgrund der Beweislage nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
  2. Wenn die Tat nachweisbar, aber aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein großes öffentliches Interesse oder die Schwere der Schuld gegeben ist, kann das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt werden. Dies kann z.B. die Zahlung von 500 € an ein Frauenschutzhaus o.ä. sein.
  3. Im Übrigen wird die Staatsanwaltschaft Anklage zum Gericht erheben, oder den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Der Strafbefehl ist vergleichbar mit einem Urteil, welches ohne gerichtliche Verhandlung akzeptiert wird. Dies hat z.B. den Vorteil, dass das Opfer nicht vor Gericht aussagen muss.

Wichtig: Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nur belastende Beweismittel oder unglaubhafte Schutzbehauptungen des Beschuldigten in der Akte stehen, wird es kaum eine Einstellung geben. Eine präzise Stellungnahme eines Anwalts kann die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt überzeugen, das Verfahren einzustellen oder "nur" einen Strafbefehl ohne peinliche Gerichtsverhandlung mit milder Strafe zu erlassen.

 

Fazit:

Nach einer Anzeige wird die Polizei ermitteln, um den Sachverhalt aufzuklären. Dies umfasst die Vernehmung der/des Geschädigten und die Vorladung des Beschuldigten zur Vernehmung. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt, Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt wird.

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