Eheverträge

Ehevertrag in Memmingen, Kempten und Illertissen

Wir beraten Sie mit langjähriger Erfahrung fachanwaltlich kompetent über die in Ihrem Fall passenden Vereinbarungsmöglichkeiten im Ehevertrag.

Ohne Ehevertrag sind Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Zugewinngemeinschaft bedeutet weitgehende Gütertrennung während der Ehe (jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer seines Vermögens) mit einem Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns nach Ende der Ehe. Die Ehegatten schulden einander Unterhalt; im Fall der Scheidung müssen Altersversorgungsansprüche untereinander ausgeglichen werden. Will man von diesen gesetzlichen Regelungen abweichen, ist der Abschluss eines Ehevertrags erforderlich.

Die Motive für den Abschluss von Eheverträgen sind vielfältig:

  • Schutz des Unternehmens oder der freiberuflichen Praxis eines Ehegatten vor Zugewinnausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten im Scheidungsfall,      
  • Vereinbarung der Gütertrennung als Vorsorge für den Scheidungsfall,
  • die Überschuldung eines Ehegatten,
  • oder – heutzutage häufig – das Verständnis der Ehe als einer gleichberechtigten Partnerschaft oft kinderloser Ehegatten, deren Scheitern ohne vermögensrechtliche Konsequenzen bleiben soll.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig, häufig werden Eheverträge auch abgeschlossen, wenn eine zweite Ehe eingegangen werden soll, hier soll keine Wiederholung der als ungerecht empfundenen finanziellen Belastungen aus der ersten geschiedenen Ehe eintreten. Ein weiteres Motiv ist bei einer Ehe mit erheblichen Unterschieden der beruflichen Stellung und Vermögensverhältnisse die Sorge des "reichen" Ehegatten, insbesondere bei einer kurzen Ehedauer unangemessen hohe Leistungen an den "armen" Ehegatten erbringen zu müssen.

Eheverträge können zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden.

Häufig werden Eheverträge nach dem Scheitern der Ehe und der endgültigen Trennung der Eheleute abgeschlossen, um eine teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Geregelt werden können insbesondere Unterhaltsansprüche, Auseinandersetzung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens, des Zugewinns oder auch die Vereinbarung erbrechtlicher Regelungen, wonach beispielsweise bestimmte Vermögensgegenstände, die in der Ehe erwirtschaftet wurden, den gemeinsamen Kindern nach dem Tod eines Ehegatten zufallen sollen.

Es besteht eine Vielzahl von Vereinbarungsmöglichkeiten im Ehevertrag. Vereinbart werden kann:

  • Gütertrennung oder Gütergemeinschaft,
  • Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen,
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft (Änderung der Ausgleichungspflichten bei Scheitern der Ehe),
  • Änderung der Unterhaltsansprüche bis hin zum Unterhaltsverzicht,
  • Änderungen beim Versorgungsausgleich und vieles andere mehr.

Dagegen können folgende Punkte nicht vereinbart werden:

  • Verzicht auf Kindesunterhalt,
  • Verpflichtung zur Kinderlosigkeit,
  • Vereinbarungen über Aufgabenteilung im Haushalt und Erwerbstätigkeit.

Wir beraten Sie und Ihren Ehegatten, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall konkret bestehen und sinnvoll sind. Wir bereiten den Ehevertrag gemeinsam mit dem Notar vor und begleiten Sie zum Notartermin. Besonders im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des BVerfG und des BGH sollten ältere Eheverträge auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, da die Gefahr besteht, dass der ganze Ehevertrag oder Teile davon im Ernstfall dann unwirksam sind.

Kontaktieren Sie die Fachanwälte für Familienrecht Alexandra Menz oder Stephan Thomae oder Larissa Laqua, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht

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