Erbrecht / Erbvertrag / Unternehmensnachfolge

Erbrecht / Unternehmensnachfolge in Memmingen, Kempten und Illertissen

Wir beraten und vertreten Erblasser und Erben umfassend in allen Fragen des Erbrechts, Testaments, Erbvertrags, der Unternehmensnachfolge oder bei strittigem Erbe.

1. Allgemeines

Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum über den Tod hinaus zu erhalten, indem es seinen Fortbestand durch Rechtsnachfolge sichert. Unsere Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung wäre nicht aufrechtzuerhalten, wenn das Vermögen beim Tod des Eigentümers nicht an dessen Nachkommen übergeht, sondern z.B. an den Staat fallen würde. Aus diesem Grund ist es im Grundgesetz gewährleistet und verankert. Eine Abschaffung wäre daher ebenso verfassungswidrig wie eine Besteuerung der Nachlässe, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde.

2. Testamentsberatung

Unser Ziel ist es, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und eine Lösung der Vermögensnachfolge zu finden, die unter familiären, rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten optimal ist. Wenn Sie also Streit unter den Erben vermeiden wollen, sollten Sie die Erbfolge und die Verteilung des Vermögens testamentarische regeln, sodass möglichst wenig Anlass für Streitigkeiten besteht. Hier stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Instrumente der Testamentsberatung sind neben der Errichtung eines Testamentes die

  • Erbteil-Übertragung unter Lebenden,
  • Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht der Angehörigen bei Zuwendungen unter Lebenden,
  • Strukturierung des Vermögens vor dem Erbfall,
  • Regelung einer eventuellen Unternehmensnachfolge
  • und ein Erbvertrag nach Maß.

Zu einer sachgerechten Beratung gehört es in der Regel, den Bestand und die Höhe des Vermögens aufzunehmen und dann festzulegen, welche Vermögensteile auf welche Erben - sei es unter Lebenden oder von Todes wegen - übertragen werden. Dabei müssen vor allem Pflichtteilsrechte von Kindern und Ehegatten berücksichtigt werden.

Sofern Beurkundungen vor dem Notar erforderlich sind, bereiten wir zusammen mit dem Notariat die Verträge vor. Gerne empfehlen wir Ihnen auch Notariate, die wir als besonders qualifiziert kennen gelernt haben. Eine notarielle Beurkundung ist in der Regel für das Testament nicht erforderlich.

3. Beratung nach dem Erbfall

Ist der Erbfall bereits eingetreten und eine planvolle Übertragung des Vermögens nicht mehr möglich, so beraten wir außergerichtlich und vor Gericht, wie sie Ihre Rechte wahrnehmen und durchsetzen können.

Von großer praktischer Bedeutung ist das Pflichtteilsrecht: Kinder und Ehegatten haben, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder die Erbfolge verändert wurde, als Mindestbeteiligung am Nachlass den Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Familie mit zwei Kindern, kein Ehevertrag vorhanden, der Vater stirbt und hinterlässt Vermögen nach Abzug der Beerdigungskosten in Höhe von 100.000 €

  • Gesetzliches Recht der Ehefrau: 1/2, Pflichtteil somit 1/4
  • Gesetzliches Recht der Kinder: je 1/4, Pflichtteil somit 1/8

Sofern die Ehefrau durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat sie einen Geldanspruch gegen die Erben in Höhe von 25.000 €. Wenn die Kinder durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden, beläuft sich ihr Geldanspruch auf 12.500 €.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein sofort beim Erbfall fälliger Geldanspruch der gegen den Erben gerichtet ist. Um ihn beziffern zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen umfassenden Auskunftsanspruch. In bestimmten Fällen kann dieser Auskunftsanspruch so weit gehen, dass Kontoauszüge für die vergangenen 10 Jahre vorgelegt werden müssen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen oder andere erhebliche Verfügungen vermindert wurden.

Weiterhin steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch zu, wenn beispielsweise Immobilien im Nachlass vorhanden sind.

4. Wichtige Pflichten im Erbfall

Ausschlagung der Erbschaft: Sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Erbrechts

Anfechtung des Testaments: Ein Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (Täuschung, Irrtum, Drohung, Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten)

Anspruch auf den Pflichtteil: drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalls

Kontaktieren Sie die Fachanwälte für Erbrecht Dr. Holger Hoffmann oder Franziska Heidl oder Felix Binder, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht

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