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Ehegattenerbrecht und gesetzliche Erbfolge


30.08.2023

Das Thema „Erben und Vererben“ beschäftigt viele Menschen und ist immer wieder dazu geeignet, die Gemüter zu erhitzen. Manche finden es ungerecht, andere fordern deutlich höhere oder niedrigere Steuern, wenige kennen sich wirklich aus. Das Erbrecht ist eine höchst komplexe Angelegenheit und wird für jeden, ob er will oder nicht, irgendwann von Bedeutung. Wir alle kommen, um ein Bonmot zu benutzen, alle nicht lebend aus diesem Leben heraus.

In Deutschland kann immerhin jeder individuell bestimmen, wer sein Erbe wird. Dazu muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet werden, am besten mit fundierter juristischer Beratung. Was passiert aber, wenn kein Testament vorhanden ist? Dann gilt die gesetzliche Erbfolge.

Stirbt ein Mensch während einer bestehenden Ehe (auch nach Trennung, aber vor dem Scheidungsantrag), betrachten wir zunächst immer das Erbrecht des Ehegatten. Dabei beginnen wir mit der Frage, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet waren oder ob durch einen notariellen Ehevertrag ein abweichender Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart wurde.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beträgt grundsätzlich ¼. Wenn Zugewinngemeinschaft bestand, kommt noch ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich dazu, sodass sich insgesamt eine Erbquote von ½ ergibt. Dies gilt aber nicht bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, hier bleibt es bei dem gesetzlichen Erbteil von ¼.

Dieser Erbanteil des Ehegatten erhöht sich, wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, sondern nur die Eltern des Verstorbenen oder deren Kinder und Enkelkinder (sogenannte Erben der zweiten Ordnung). In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbanteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel auf ½, gegebenenfalls kommt dann noch ¼ Zugewinnausgleich hinzu, sodass sich insgesamt eine Erbquote i. H. v. ¾ neben Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten des Erblassers ergibt (bei Zugewinngemeinschaft).

Hat der Erblasser keine Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten in seiner Verwandtschaft mehr gehabt, erbt der überlebende Ehegatte allein.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Menschen auch im jüngeren Lebensalter mitten aus dem Leben gerissen werden - sei es durch einen Unfall, eine plötzliche schwere Erkrankung, einen Herzinfarkt, o. ä. Häufig sind diese Personen dann verheiratet, haben minderjährige Kinder, aber noch kein Testament. In einem solchen Fall erbt (bei Zugewinngemeinschaft) der überlebende Ehegatte nur ½, die andere Hälfte wird auf die vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen verteilt. Ehegatte und Kinder bilden dann eine Erbengemeinschaft mit allen damit verbundenen Problemen. Die Kinder können jetzt auch nicht ohne weiteres auf ihr Erbe zugunsten der Mutter oder des Vaters verzichten, denn dann kommen eventuell andere Verwandte des Erblassers zum Zuge und erben neben dem Ehegatten.

Eine Besonderheit gibt es noch beim gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten: Der sogenannte Voraus. Wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe, erhält er die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, wenn Kinder vorhanden sind, allerdings nur, soweit er sie für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Zum ehelichen Haushalt gehören auch Fahrzeuge, Möbel und ähnliches.

Fazit:

Sofern Ehegatten über Vermögen verfügen, das die Beerdigungskosten übersteigt, ist es immer sinnvoll, ein Testament zu haben. Dies gilt sowohl dann, wenn Kinder vorhanden sind als auch, wenn keine Kinder vorhanden sind aber noch die Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten leben.

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