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Nach § 1922 BGB geht mit dem Tode eine Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Gibt es mehrere Erben, entsteht von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass als Ganzes geht dabei nicht gestückelt in Anteilen an die einzelnen Miterben über. Der Nachlass bleibt zunächst als Ganzes zusammen; die einzelnen Erben sind an diesem Ganzen gemeinsam jeweils mit ihrem Anteil beteiligt.
Angenommen, die Erbschaft besteht nur aus einem Kuchen: Die einzelnen Miterben erben nicht jeweils ein Stück und können sich daher nicht direkt ein Stück vom Kuchen nehmen. Die Miterben sind jeweils nur mit ihrem Anteil am gesamten Kuchen beteiligt.
Wenn in der Erbschaft Immobilien, Pkws, Hausrat usw. enthalten sind, gilt das Gleiche. Der Miterbe kann alleine grundsätzlich nicht über einzelne Gegenstände verfügen, weil die einzelnen Gegenstände der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft „zur ganzen Hand“ gehören. Der Miterbe ist nur bei wirtschaftlicher Betrachtung mit seiner Quote an den einzelnen Gegenständen beteiligt.
Die Erbengemeinschaft wird als „geborene Liquidationsgemeinschaft“ bezeichnet. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit Sondervorschriften die Auseinandersetzung nicht ausschließen.
Zweck der Gemeinschaft ist es, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und den Nachlass zu verteilen. Die Verteilung kann sich nach den Anordnungen des Erblassers richten, wenn dieser in einer letztwilligen Verfügung (z.B. einem Testament) entsprechenden Teilungsanordnungen getroffen hat.
Sonst geht das Gesetz vom Grundsatz der Realteilung aus; der vorhandene Nachlass soll also grundsätzlich in natura verteilt werden. Wenn sich im Nachlass drei exakt baugleiche neuwertigen Pkw befinden, dann könnten diese unter drei Miterben in natura real aufgeteilt werden (jeder bekommt einen).
Ist jedoch nur eine Immobilie, nur ein Pkw, oder ein anderer nicht aufteilbarer Gegenstand im Nachlass vorhanden, so ist es oft notwendig, diesen zu verkaufen. Denn durch diese „Versilberung“ tritt anstelle des Gegenstandes Bargeld, welches dann der Erbquote nach verteilt werden kann.
Bei Immobilien erfolgt dies über die „Teilungsversteigerung“. Jeder Miterbe kann einen Antrag auf Teilungsversteigerung der Immobilie stellen, auch wenn die anderen Miterben damit nicht einverstanden sind. Die Immobilie wird dann öffentlich versteigert.
Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist stellt sich das Problem der Nachlassverwaltung. Wer darf/muss wann was mit den Nachlassgegenständen machen? Dies betrifft beispielsweise die Einziehung oder Begleichung von ausstehenden Forderungen des Erblassers, oder Aufwendungen (z.B. Reparaturen) auf Immobilien oder Pkws. Häufig bewohnt ein Miterbe die in Nachlass vorhandene Immobilien auch allein, sodass die Miterben eine Nutzungsentschädigung in Form einer monatlichen Miete erhalten möchten. Das Gesetz geht hier von drei Möglichkeiten aus:
Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gibt es mehrere Möglichkeiten:
Oftmals sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft tief verstritten, oder ein Miterbe blockiert die gesamte Auseinandersetzung. Dies aus Prinzip oder weil er sich hiervon Vorteile erhofft (etwa weil er die zum Nachlass gehörende Immobilie selbst bewohnt).
Die Auseinandersetzung kann in diesen Fällen Jahre dauern, viel Geld und noch mehr Nerven kosten. Der Erbschaftsverkauf bietet den Vorteil, dass der Erbe sofort schnelles Geld bekommt und sich den jahrelangen Nervenkrieg erspart.
Der Erbschaftskäufer kauft Ihnen gewissermaßen das Problem ab und geht das Risiko ein, dass die Auseinandersetzung entsprechend zeit- und kostenaufwändig wird.
Aus diesem Grund bezahlt der Erbschaftskäufer nicht den wirtschaftlich errechneten Reinwert des Anteils am Nachlass, sondern verlangt einen Abschlag für seinen eigenen Aufwand und das jeweilige Risiko. Ist Ihnen dieser Abschlag die ersparte Zeit und Nerven wert, so biete der Verkauf des Erbanteils eine gute Alternative zu einem jahrelangen Erbschaftsstreit. Sie erhalten schnelles Geld und sparen sich vor allem Zeit und Nerven.
Wenn Sie Fragen zum Thema Erbschaftsverkauf, zur Miterbengemeinschaft, Nutzungsentschädigung oder zum Erbrecht allgemein haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Kontaktieren sie die Steuerberater und Fachanwälte von Menz & Partner.