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Zum 1. Januar 2023 tritt die Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Neben Reglungen rund um das Thema Betreuung und Betreuungsverfahren hat diese Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf die Bereiche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. So gibt es bspw. ab Januar 2023 neu im Gesetz das sog. „Ehegatten-Notvertretungsrecht“, das Eheleuten gegenseitig die Möglichkeit gibt innerhalb ganz strenger Grenzen und vor allem zeitlich befristet den anderen Ehegatten in akuten medizinischen Angelegenheiten vorübergehend zu vertreten. Es bleibt aber trotz dieser Neuerung bei dem Grundsatz: Eine Vorsorgevollmacht braucht jeder volljährige Bürger. Und auch eine Patientenverfügung wird dadurch nicht ersetzt.
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