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Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht


30.08.2023

 

  • Wofür brauche ich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht?
  • Was geschieht, wenn keine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht existiert?
  • Muss ich dafür zum Notar?
  • Ab welchem Alter brauche ich eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
  • Wie kann ich bestmöglich vorsorgen?

Wofür brauche ich eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung?

 

Als Erwachsener kümmern Sie sich grundsätzlich selbst um Ihre „Geschäfte“ – z.B. Mietverträge abschließen und kündigen, Rechnungen bezahlen, über ärztliche Behandlung entscheiden. Sie sind „geschäftsfähig“.

Was passiert, wenn Sie diese Geschäftsfähigkeit, z.B. wegen Demenz, einem Unfall oder Schlaganfall nicht mehr haben und Sie handlungsunfähig werden?

Eine andere Person, z.B. Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder, kann nicht ohne weiteres Ihre Angelegenheiten weiterführen.

Diese brauchen eine Befugnis, um Sie zu vertreten – die „Vertretungsmacht“. Davon gibt es zwei Arten: Sie können einerseits einer anderen Person eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen, solange Sie noch geschäftsfähig sind.

Zum anderen gibt es in speziellen Fällen die Vertretungsmacht direkt aus dem Gesetz, die „gesetzliche Vertretungsmacht“. Diese gesetzliche Vertretungsmacht haben beispielsweise Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Es gibt aber keine gesetzliche Vertretungsmacht derart, dass Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder Sie wirksam in allen Angelegenheiten vertreten können.

Daher ist es sinnvoll, diesen frühzeitig eine Vollmacht zu erteilen. Wenn Sie mittels einer solchen rechtsgeschäftlichen Vollmacht für eine mögliche spätere Handlungsunfähigkeit vorsorgen, wird diese auch „Vorsorgevollmacht“ genannt. Diese besteht aus zwei Bereichen: Den rechtlichen und den persönlichen Angelegenheiten.

  • In rechtlicher Angelegenheit bevollmächtigen Sie eine andere Person, Ihre Rechtsgeschäfte wirksam weiterzuführen. Dies sind z.B. Bankgeschäfte, die Vertretung gegenüber Behörden oder die Veräußerung von Sachen. Schließt die eingeräumte Vertretungsmacht alle gesetzlich zulässigen Rechtsgeschäfte ein, dann wird diese Vollmachtform auch „Generalvollmacht“ genannt.
  • In persönlicher Hinsicht bestimmen Sie, wer über Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und Ihren Aufenthalt bestimmen darf. Dies sind besonders einschneidende Maßnahmen, wie die Unterbringung in einer Klinik, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sein kann. Darunter fällt auch die Einwilligung zu einer Heilbehandlung.

Oft enthält die Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an die Ärzte, welche Behandlung Sie in einer konkreten Situation wünschen oder nicht möchten. Damit regeln Sie den Fall, wenn Sie handlungsunfähig Patient werden, also medizinische Behandlung benötigen. Grundsätzlich bedarf es für jede medizinische Maßnahme der Einwilligung durch den Patienten, die Sie dann nicht erteilen können. Dies betrifft zum Beispiel künstliche Ernährung, Organentnahme oder Wiederbelebungsmaßnahmen. Durch die Patientenverfügung erteilen Sie vorab diese Einwilligung oder äußern Ihren entgegenstehenden Willen.

Die Patientenverfügung darf nach Rechtsprechung des BGH nicht zu allgemein gehalten sein. Es ist notwendig, dass die konkrete Behandlungssituation und die jeweilige gewünschte ärztliche Maßnahme beschrieben wird. Diese Rechtsprechung stammt aus dem Jahr 2016/2017. Überprüfen Sie eine ältere Patientenverfügung, wenn Sie diese bereits davor errichtet haben.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung habe?

 

In diesen Fällen ordnet das Gericht eine Betreuung an. Damit wird einer anderen Person vom Gericht die Vertretungsmacht eingeräumt, sich wirksam um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Auswahl des Betreuers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters und kann auch eine Ihnen fremde Person sein.

Sie können aber durch eine Betreuungsverfügung dem Gericht vorab einen Wunsch mitteilen, wer oder wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll.

Wichtig ist, dass in der Regel kein Betreuer durch Gericht eingesetzt wird, wenn Sie einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt haben. Denn dann kümmert sich diese schon wirksam um Ihre Angelegenheiten, so dass es im Regelfall keinen Betreuer braucht.

Fehlt eine Patientenverfügung, so wird der Arzt mit den Angehörigen die Entscheidungen danach ausrichten, was der Betroffene mutmaßlich will. Dies ist jedoch oft unklar und bringt Angehörige in die schwierige psychologische Verantwortung, über lebenserhaltende Maßnahmen bestimmen zu müssen.

Muss ich dafür zum Notar?

 

Im Regelfall können Sie die Vorsorgevollmacht selbst erstellen. Nur in Sonderfällen, z.B. wenn der Bevollmächtigte auch über Immobilien verfügen können soll, muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder Ihre Unterschrift beglaubigt werden.

Für die Patientenverfügung ist der Gang zum Notar nicht notwendig.

Allerdings ist die Formulierung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung eine schwierige Aufgabe. Verlassen Sie sich nicht ohne weiteres auf eines der vielen online erhältlichen Formulare. Versuchen Sie auch nicht, eigene Formulierungen zu finden. Dann besteht die Gefahr, dass Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung unwirksam ist. So erklärte der BGH bereits zu allgemein gehaltene Patientenverfügungen für unwirksam.

Die Unwirksamkeit wird in der Regel erst auffallen, wenn Sie selbst handlungsunfähig sind und nicht mehr reagieren können.

Ab welchem Alter brauche ich eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

 

Der Gedanke an die eigene Handlungsunfähigkeit ist jedem unangenehm. Daher neigen die Meisten dazu, das Thema vor sich her zu schieben oder auf ein höheres Alter zu vertagen.

Doch ein schwerer Unfall oder medizinische Zwischenfälle geschehen auch in jungen Jahren. Durch eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erleichtern Sie es Ihren Angehörigen dann erheblich, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Auch wenn Sie jung sind, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen. Zumindest eine Vorsorgevollmacht sollte jeder Erwachsene haben.

Wie kann ich bestmöglich vorsorgen?

 

Ein Unfall kommt stets zur Unzeit. Bei fortschreitenden Erkrankungen wird der „richtige“ Zeitpunkt, in welchem die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit noch vorliegt, oft verpasst. Daher gilt:

  • Sorgen Sie frühzeitig vor! Einmal mit überschaubarem Aufwand erledigt ersparen Sie Ihren Angehörigen im Notfall viele Hürden.

Die Vorsorge besteht aus mehreren verschiedenen Bausteinen. Die oben genannte Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sind nur ein Teil davon. Am besten fertigten Sie sich eine Vorsorgemappe, oder einen Vorsorgeordner. Dieser enthält alle relevanten Informationen, die Ihre Angehörigen benötigen, um Ihre Angelegenheiten fortzuführen.

  • Ihre Vorsorgemappe sollte auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung enthalten.

Ratsam ist es auch, frühzeitig eine Bankenvollmacht bzw. eine Kontovollmacht für die Person Ihres Vertrauens einzuholen. Erfahrungsgemäß erkennen Banken oft selbst notarielle Vollmachten nicht an, sondern bestehen auf Ihre eigenen Vordrucke.

  • Einen Vordruck für eine Bankenvollmacht bzw. Kontovollmacht erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Bank.

Ihre Vorsorgemappe können Sie mit weiteren – für Sie wichtigen Informationen ergänzen. Durch eine Bestattungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie bestattet werden möchten und wer über Einzelheiten bestimmen darf.

  • Passwörter und Zugangscodes für E-Mail oder Social-Media Accounts können Sie ebenfalls in Ihre Vorsorgemappe aufnehmen; achten Sie aber darauf, wer Zugang zu Ihrer Mappe hat.

Die beste Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn der Bevollmächtigte die Aufgabe nicht annimmt. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte nie von der Vollmacht erfährt. Wir empfehlen daher, bereits frühzeitig mit der Person zu sprechen, die Sie bevollmächtigen möchten. Im besten Fall händigen Sie Ihrer Vertrauensperson die Vorsorgevollmacht unmittelbar nach Erstellung aus. Dann weiß die Person Bescheid und hat im Notfall unmittelbaren Zugriff auf die Vollmacht.

  • Bevollmächtigen Sie nur die Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen und suchen Sie mit diesen schon bei Erstellung das Gespräch.

Zwar können Sie auch mehrere Personen so bevollmächtigen, dass diese nur gemeinsam handeln dürfen und sich gegenseitig kontrollieren. Sie könnten auch die Vollmacht auf bestimmte Situationen (z.B. Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers) beschränken.

Dies ist in der Regel aber nicht zweckdienlich. Denn die Vollmacht soll den Bevollmächtigten erlauben, schnell und ohne zusätzlichen Aufwand für Sie tätig werden zu können. Zusätzliche Bedingungen müssen die Bevollmächtigten im Zweifel nachweisen. Ein ärztliches Gutachten über Ihre Geschäftsunfähigkeit ist aber schwierig zu erlangen. Dies führt dann dazu, dass die Vollmacht die gewünschte Erleichterung nicht erfüllt.

 

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