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Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen


30.08.2023

Seit März 2020 bestimmt Corona den Alltag in Deutschland. Insbesondere Unternehmen sind davon betroffen. Nach den in großer Eile beschlossenen Hilfsmaßnahmen, die mit einer erleichterten Antragstellung verbunden waren, ist jetzt vermehrt mit Überprüfungen und Strafverfolgung zu rechnen. In Subventionsbetrugsverfahren und Steuerhinterziehungsverfahren im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen ist es wichtig, auf die Erfahrung und Expertise eines spezialisierten Rechtsanwalts zu setzen, um Risiken zu minimieren.

 

Welche Coronahilfen sind betroffen?

In der Coronakrise seit Anfang 2020 kam es zu unterschiedlichen Beschränkungen, die vor allem Selbstständige betrafen. Kleine, mittlere und große Unternehmen mussten ihre Tätigkeiten einschränken und zum Teil sogar ganz einstellen. Um die damit verbundenen wirtschaftlichen und finanziellen Verluste auszugleichen, beschloss der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen (Soforthilfen und Steuererleichterungen). Dazu gehören

  • einmalige Soforthilfen (für Kleinunternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler),
  • die Überbrückungshilfen I bis III (bei denen zwingend die Mitwirkungen eines Steuerberaters vorgeschrieben war),
  • Neustarthilfen für Selbstständige,
  • außerordentliche Wirtschaftshilfen (die sogenannten November- und Dezemberhilfen).

 

Neben diesen Coranahilfen wurden für die Betroffenen verschiedene Steuererleichterungen 2021 ermöglicht. Dazu gehören zum Beispiel

  • Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen,
  • pauschale Verlustrückträge
  • und der Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Unbürokratische Gewährung – erleichterte Prüfung

Allen Coronahilfen war gemeinsam, dass sie innerhalb kürzester Zeit vom Gesetzgeber mit dem ausdrücklichen Ziel beschlossen wurden, diese schnell und unbürokratisch zu gewähren. Es liegt auf der Hand, dass gerade in einer für Selbstständige unsicheren Zeit die Verlockung groß war, Soforthilfen und Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen, ohne dabei explizit jedes Detail der Voraussetzungen zu prüfen. Ob eine Notlage beispielsweise gegeben oder zu befürchten war, ist nie mit absoluter Sicherheit zu beurteilen und oft einer Auslegung zugänglich.

Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Strafermittlungsbehörden und Finanzbehörden in Fällen des Verdachts des Subventionsbetrugs bei Soforthilfe in Zukunft vermehrt tätig werden.

 

Der Tatbestand des § 264 StGB

Der Subventionsbetrug, ein Sondertatbestand des Betrugs, ist in § 264 StGB geregelt. Der Strafrahmen liegt zwischen Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren (Abs. 2) bzw. zwischen einem Jahr und zehn Jahren (Abs. 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind in § 264 Abs. 1 StGB festgelegt. Vereinfacht gesagt macht sich strafbar, wer

  • über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht, um daraus einen Vorteil für sich oder einen anderen zu erlangen,
  • die Subventionsleistung entgegen einer Verwendungsbeschränkung verwendet,
  • erhebliche Tatsachen verschweigt
  • oder im Subventionsverfahren eine Bescheinigung gebraucht, die er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat.

 

Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB definiert: eine staatliche Leistung an Unternehmen und Betriebe, die ganz oder teilweise ohne Gegenleistung gewährt wird. Dies ist bei den meisten im Zusammenhang mit der Coronakrise gewährten Hilfen für Selbstständige der Fall.

 

Umfängliche Prüfung des Vorwurfs notwendig

Wie bei allen Straftatbeständen ist auch beim Subventionsbetrug die subjektive Seite eine Voraussetzung der Strafbarkeit. Der Täter muss vorsätzlich handeln. Das heißt: Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass er zum Beispiel unrichtige Angaben macht. Handelt der Täter leichtfertig, beträgt der Strafrahmen gemäß § 264 Abs. 5 StGB bis zu drei Jahren.

  • Die wesentlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Steuererleichterungen 2021 und staatlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise sind nicht im StGB, sondern in anderen Gesetzen geregelt.
  • Im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen besteht oft auch die Gefahr der Strafbarkeit nach § 156 StGB oder § 161 StGB, weil für die Gewährung von Hilfen eine Versicherung an Eides Statt verlangt wird.

 

Aufgrund der Komplexität der Materie ist es bei einem Anfangsverdacht unbedingt nötig, alle Details des Sachverhalts von kompetenten Juristen und Steuerexperten prüfen zu lassen, um eine aussichtsreiche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Erhöhtes Strafbarkeitsrisiko bei Coronahilfen

Das Risiko der Strafbarkeit wird noch dadurch erhöht, dass die Finanzämter den oft vorsorglich gestellten Anträgen ohne eine genaue Prüfung zugestimmt haben. Die von staatlicher Seite geforderte „großzügige“ Behandlung von Anträgen wirkt sich somit nicht nur auf die etwaige Strafzumessung bei festgestellter Schuld aus. Sie hat ebenfalls Einfluss auf die Feststellung, ob im Einzelfall überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt. Denn eine strafbare Handlung hat sowohl objektive wie subjektive Kriterien, die dem Täter zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen.

Ein Anwalt für Subventionsbetrug prüft die Strafbarkeitsvoraussetzungen Punkt für Punkt. Das gilt auch, soweit ein Steuerberater in die Antragstellung mit eingebunden war und sich der Strafbarkeitsvorwurf zusätzlich auf dessen Tätigwerden bezieht. So ergeben sich für den Berater beispielsweise Pflichten, die sich auf bestimmte Änderungen nach Gewährung der Subvention beziehen.

 

Hilfe vom Anwalt bei Subventionsbetrug

Um den Wissensvorsprung der Finanz- und Strafermittlungsbehörden gerade in einem komplizierten Verfahren in Bezug auf Subventionsbetrug bei Soforthilfe auszugleichen, ist es für den Betroffenen unbedingt ratsam, sich von einem Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht beraten zu lassen.

  • Das Finanzamt hat die Möglichkeit, Anträge für Soforthilfen und auf Steuererleichterungen im Nachhinein zu prüfen.
  • Es ist davon auszugehen, dass es in nächster Zeit vermehrt zu Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) kommen wird.

 

Gerade der vergleichsweise hohe Strafrahmen des § 264 StGB birgt für Selbstständige ein existenzgefährdendes Risiko. Anwaltliche Beratung lohnt sich meist bereits schon dem Tätigwerden von Ermittlungsbehörden.

 

Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Bei den teilweise hoch komplexen Sachverhalten ist es zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsanwalt mit Steuerexperten eng zusammenarbeitet. Denn die Verteidigung bei einem Vorwurf wegen Subventionsbetrugs oder Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Steuererleichterungen 2021 umfasst dabei nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf. Es geht nicht nur um Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sondern auch um hohe Zurückzahlungen. Alle gewährten Mittel werden mit Sicherheit zurückgefordert, wenn sich eine unrechtmäßige Inanspruchnahme herausstellt. Gegen dieses Risiko ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, der über juristische Expertise im Wirtschaftsrecht und Steuerrecht verfügt.

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