Auskunft wird auf Papier geschrieben

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Auskunftspflicht Erbe Geschwister


09.12.2023

Im Erbfall ist sind Informationen entscheidend, um etwaige Ansprüche durchzusetzen. Die Regelungen bezüglich der Auskunftspflicht im Erbfall sind vielfältig und können komplex. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Auskunftspflichten in Erbfällen häufig relevant werden, die auch unter Geschwistern gelten.

 

  • Auskunft bei Pflichtteilsberechtigten

Wenn ein Geschwister nicht Erbe wird und den Pflichtteil geltend macht, dann kann er nach § 2314 BGB Auskunft in Form eines Nachlassverzeichnis verlangen. Der oder die Erben müssen dann eine Auflistung der Gegenstände und Aktiva, Verbindlichkeiten und lebzeitigen Schenkungen des Erblassers erstellen.

 

  • Auskunft über lebzeitige Schenkungen bei Miterben

Wenn Geschwister Miterben sind, dann müssen sie im Erbfall untereinander nach § 2057 BGB über ausgleichungspflichtige Schenkungen Auskunft erteilen.

Zu Lebzeiten gibt es keinerlei gesetzliche Auskunftspflicht unter Geschwistern, wenn die Eltern einem Kind etwas schenken.

 

  • Auskunftspflicht aus Bevollmächtigung

Wenn der Erblasser lebzeitig dem Geschwister eine Vollmacht erteilt hatte, dann kann der Erbe nach überwiegender Meinung vom Bevollmächtigten nach § 666 BGB aus dem Vollmachtverhältnis Auskunft über die getätigten Geschäfte verlangen.

Das LG Bonn vertrat dagegen in einem Urteil die Auffassung, dass es in Einzelfällen bei besonderen Näheverhältnissen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem keine Auskunftspflicht gibt.

 

  • Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

In § 2027 BGB ist die Auskunftspflicht des sogenannten "Erbschaftsbesitzers" geregelt. Dies ist eine Person die irrtümlich glaubt, Erbe zu sein und deswegen Sachen aus dem Nachlass in Besitz nimmt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Geschwister von gesetzlicher Erbfolge und Erbengemeinschaft ausgeht und Nachlasssachen an sich nimmt. Später wird ein Testament gefunden, in dem ein anderer Erbe steht. Das Geschwister muss dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft erteilen.

 

  • Auskunftsplicht des Hausgenossen

Nach § 2028 BGB muss Auskunft erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist, wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat. Dies kann ein Geschwister sein, wenn der Erblasser zum Erbfall in häuslicher Gemeinschaft mit ihm oder ihr lebte.

  • Einzelfälle

In besonderen Fällen kann ein Auskunftsanspruch aus der Auffangnorm § 242 BGB aus "Treu und Glauben" bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Information für eine Person sehr leicht zu beschaffen ist, für den anderen dagegen nicht oder nur mit größten Mühen und ein angemessenes Interesse an der Auskunft besteht. Diese Fälle werden jedoch praktisch sehr restriktiv gehandhabt. Denn wenn es schon bestimmte Auskunftspflichten gibt, dann soll es in den anderen Fällen grundsätzlich keine Auskunftspflicht geben. Dies würde sonst unterlaufen.

 

  • Weitere Auskunftspflichten

Je nach Einzelfall gibt es noch weitere erbrechtliche Auskunftspflichten., z.B. § 2121 BGB bei Nacherbschaft. Hierfür sollten Sie sich an einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht wenden.

Fazit

Im Erbfall gibt es ja nach erbrechtlicher Situation einige sehr gut durchsetzbare Auskunftspflichten, die auch unter Geschwistern gelten.

Eine spezielle Auskunftspflicht bei Geschwistern als Miterben besteht nur in der Mitteilung auszugleichender Schenkungen.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Auskunftspflicht korrekt erfüllt wird und mögliche rechtliche Konsequenzen vermieden werden.

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