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Der Zugewinnausgleich bei Scheidung


30.08.2023

Ehegatten leben in einer Zugewinngemeinschaft, d.h. im gesetzlichen Güterstand, wenn sie ehevertraglich nichts anderes vereinbart haben. Bei Scheidung kommt ein Zugewinnausgleichsanspruch in Betracht.

Der gesetzliche Güterstand beginnt mit der Eheschließung und endet in der Regel mit der Scheidung der Ehe.

Im Rahmen der Scheidung können Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren, vor Gericht den Zugewinnausgleich beantragen. Ein Zugewinnausgleich ist nicht durchzuführen, wenn beide Ehegatten während der Ehe gleich viel Vermögen hinzuverdient haben oder wenn kein Ehegatte vom anderen Zugewinn verlangt. Sind Vermögensunterschiede vorhanden, lohnt es sich, einen Fachanwalt für Familienrecht zurate zu ziehen, um den Anspruch genau zu berechnen und anschließend durchzusetzen. Muss der Zugewinn eingeklagt werden, besteht am Familiengericht Anwaltszwang. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und helfen Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wie berechnet man die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs?

Zunächst wird die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen am Tag der Heirat und dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags eines jeden Ehegatten berechnet. Diese Differenz stellt den Zugewinn dar. Der Zugewinn beider Ehegatten wird anschließend verglichen. Derjenige, der mehr Zugewinn hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehegatten bezahlen. 

Beispiel: Im Zeitpunkt der Eheschließung besaß A 20.000 €. B hatte kein Vermögen.  Im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages besaß A 100.000 € und B 40.000 €. Der Zugewinn von A beträgt daher 80.000 € (100.000 € - 20.000 €), der von B 40.000 € (40.000 € - 0 €). Der Überschuss des Zugewinns beträgt daher 40.000 € (80.000 € - 40.000 €). B kann von A die Hälfte des Überschusses, mithin 20.000 € verlangen.

Für jeden Ehegatten ist es daher vorteilhaft, wenn das Anfangsvermögen möglichst groß und das Endvermögen möglichst klein ist, denn dies führt zu einem geringeren eigenen Zugewinn.

Was ist das Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte.

Kann nicht mehr nachgewiesen werden, welches Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war, wird das Anfangsvermögen mit 0 Euro angesetzt. Derjenige, der sich auf eine bestimmte Vermögensposition im Rahmen des Anfangsvermögens beruft, muss diese auch nachweisen.

Waren im Zeitpunkt der Eheschließung nur Schulden vorhanden, so werden auch diese berücksichtigt, der jeweilige Ehegatte hat dann ein negatives Anfangsvermögen.

Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss das Anfangsvermögen indexiert werden. Dies erfolgt in der Praxis durch Einbeziehung des Jahresindex des statistischen Bundesamts.

Zu Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, gibt es Besonderheiten. Sie werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt. Diese werden daher zum Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet, auch wenn sie erst nach der Eheschließung anfallen. Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, nur das gemeinsam Erwirtschaftete auszugleichen.

Was ist das Endvermögen?

Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat - Stichtag hierfür ist die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. 

Das Endvermögen umfasst das gesamte Vermögen, auch wenn der Ehegatte dies bereits vor der Heirat hatte, oder er dieses während der Ehe als Schenkung erhalten oder geerbt hat. Verbindlichkeiten sind hiervon abzuziehen. Hat ein Ehegatte Vermögen verschwendet, wird der Betrag, der deswegen nicht mehr vorhanden ist, dennoch seinem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet. Erfasst werden beispielsweise solche Ausgaben, die unnütz und im Verhältnis zum Vermögen übermäßig sind (z.B. hohe Ausgaben für einen unüblichen Luxusurlaub). Nicht ausreichend ist hingegen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse.

Auch wenn es der Zweck des Zugewinnausgleichs ist, das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen auszugleichen, werden sogenannte eheneutrale Vermögenssteigerungen - mit Ausnahme von Erbschaften und Schenkungen - wie beispielsweise ein Lottogewinn oder Schmerzensgeldansprüche, im Rahmen des Zugewinns ausgeglichen, auch wenn diese erst lange Zeit nach Trennung des Paares aber vor Zustellung des Scheidungsantrages erfolgen. Jede Vermögensposition, welche sich zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages bei einem Ehepartner befindet, wird ausgeglichen.

Beispiel: Bei der Heirat hat A Schulden in Höhe von – 30.000 €, B geht mit einem Anfangsvermögen von 50.000 € die Ehe ein. Während der Ehezeit erbt B 40.000 €. Zum Stichtag der Ehescheidung hat A 10.000 €, B hat 200.000 €. A hat während der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 40.000 € (10.000 € - (- 30.000 €)) erzielt. B in Höhe von 110.000 € (Endvermögen: 200.000 € - Anfangsvermögen: 50.000 € + 40.000 €). Der Überschuss in Höhe von 70.000 € ist hälftig auszugleichen. B steht gegen A ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 35.000 € zu.

Gibt es einen Auskunftsanspruch?

Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über die Höhe des Anfangs- und Endvermögens verlangen. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs ist ein geordnetes und systematisches Verzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögenswerte konkret zu bezeichnen und mit ihrem Wert wiederzugeben sind.

Gibt es eine Grenze im Rahmen des Zugewinnausgleichs?

Derjenige, der ausgleichspflichtig ist, muss nur bis zur Höhe seines tatsächlich vorhandenen Vermögens Zugewinnausgleich bezahlen. Es müssen keine Schulden gemacht werden, um den Zugewinn auszugleichen. Wurden während der Ehe vor allem Schulden getilgt, kann der Ausgleichsanspruch sogar ganz entfallen.

Bis wann kann man den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen?

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich derjenige Ehegatte, welchem ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht, daher überlegen ob er seinen Anspruch geltend macht oder nicht.

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Wir beraten Sie gerne hinsichtlich ihrer eigenen Zugewinnberechnung. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Büros in Memmingen oder Kempten, damit Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus der Kanzlei Menz & Partner im Allgäu Ihnen mit Rat und Hilfe zur Seite stehen kann!

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